Seit 01.08.2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten und hat die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 abgelöst.
Seit 01.01.2019 sieht die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Bezug auf Vorbehandlungsanlagen weitere Pflichten für Erzeuger und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Abfällen/ Gemischen nach § 4 Abs. 1 GewAbfV sowie für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen vor.
Das bedeutet, für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfällen.
Für die Abfallart Holz sind neben den Bestimmungen der GewAbfV weiterhin die Anforderungen der Altholzverordnung (AltholzV) zu beachten.
Für Bau- und Abbruchabfälle gilt eine Getrennthaltungspflicht für Glas, Kunststoff, Metalle (einschließlich Legierungen), Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik. Die Einhaltung der Getrennthaltung bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bei Bau- und Abbruchabfällen sind umfangreich zu dokumentieren.
Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle haben ab 2019, technische vorgegebene Anforderungen an eine Sortierung der Abfälle zu erfüllen.
Das bedeutet, unvermeidbare Gemische von gewerblichen Siedlungsabfälle unterliegen einer nachgeschalteten Sortierpflicht und sind daher einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Für ein Informationsgespräch und die nötigen Hilfestellungen wenden Sie sich bitte telefonisch oder nach vorheriger Terminabsprache an die o.g. Ansprechpartner.
Gewerbeabfallverordnung ab 01.08.17 (GewAbfV) >> |
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