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Verkehrssicherungspflicht

Welche Bedeutung hat die Verkehrssicherungspflicht für einen Grundstückseigentümer?

Der Baumeigentümer hat grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für
seine Bäume. Der Begriff dieser Verkehrssicherungspflicht wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist in den betreffenden Urteilen und der einschlägigen Literatur erläutert, und zwar in der Regel für den öffentlichen Verkehr. Dies schließt den verkehrssicheren Zustand von Baumbestand und von Einzelbäumen mit ein.

Einfaulung einer alten Schnittwunde bedingte den Ausbruch eines Stämmlings an einer Kastanie. Einfaulung einer alten Schnittwunde bedingte den Ausbruch eines Stämmlings an einer Kastanie. Einfaulung einer alten Schnittwunde bedingte den Ausbruch eines Stämmlings an einer Kastanie.

Wer einen Verkehr (insbesondere Straßenverkehr, aber auch Baugrube usw.) eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung unterstehenden Grundstück duldet, hat die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen, d. h. für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. So ist der Verfügungsberechtigte insbesondere verpflichtet, Straßen und Wege je nach deren Verkehrsbedeutung in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.


Der Umfang von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen sind je nach Lage des Falles an folgenden Kriterien zu messen:

  1. Zustand des Baumes
    (Alter, Baumart, Vitalität, Verzweigungsmuster, Mängel, Schäden usw.)
  2. Standort des Baumes
    (Straße, Parkplatz, Friedhof, Spielplatz, Garten, Wald, Landschaft usw.)
  3. Art des Verkehrs
    (Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit)
  4. Verkehrserwartung
    (Mit welchen Gefahren muss der Verkehrsteilnehmer rechnen? Worauf kann er sich einstellen? Pflicht, sich selbst zu schützen)
  5. Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen
    (auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen, gemessen an den objektiv zu beurteilenden Möglichkeiten des Verkehrssicherungspflichtigen - nicht an allgemeiner Finanzknappheit)
  6. Status des Verkehrssicherungspflichtigen
    (hinsichtlich der Beurteilung fahrlässigen Handelns oder Unterlassens)

(Quelle: Helge Breloer Baumrecht Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen 2003)
www.helgebreloer.de

Lassen Sie sich dazu fachgerecht beraten z.B. durch Personal von ausführenden Fachfirmen Ihrer Wahl.

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